Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 19/2018 vom 30.11.2018

30.11.2018Newsletter

Bürgerrechte

Richtlinienvorschlag zum Hinweisgeberschutz – Bericht des JURI

Der Rechtsausschuss des EP (JURI) hat am 20. November 2018 seinen Bericht zu der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower) angenommen. Dieser schafft nicht, wie befürchtet, das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene dreistufige Verfahren ab, nach dem sich der Whistleblower zunächst an eine unternehmensinterne Stelle oder, falls diese nicht vorhanden oder funktionsfähig ist, an eine hierfür einzurichtende staatliche Stelle wenden muss, bevor er sich an die Öffentlichkeit richten darf. Vielmehr fordert er, dass der Hinweisgeber wählen kann, ob er sich an einen internen oder externen (d.h. behördlichen) Meldekanal wendet. Informationen an die Öffentlichkeit setzen in der Regel eine zuvor erfolgte interne oder externe Meldung voraus, damit ein Whistleblower unter den Schutz der Richtlinie fällt. Das Anwaltsgeheimnis soll von der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Dies wird leider nur in einem Erwägungsgrund und nicht, wie von der BRAK in ihrer Stellungnahme gefordert, in einem Artikel der Richtlinie vorgesehen. Im Einklang mit der Ansicht der BRAK sollen lediglich Verstöße gegen das Unionsrecht gemeldet werden können und nicht auch andere ethische Fehlverhalten, wie die Berichterstatterin in ihrem Entwurf gefordert hatte.

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Zivilrecht

Richtlinienvorschlag für Verbandsklagen – Stellungnahme des IMCO

Am 22. November 2018 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) den Stellungnahmeentwurf des Berichterstatters MdEP de Jong (S&D, NL) zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen angenommen. Die zuletzt vor allem umstrittenen Diskussionspunkte betrafen die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Bereiche, die über den Verbraucherschutz hinausgehen, die Verpflichtung für qualifizierte Unternehmen, vor einer repräsentativen Maßnahme ein Mandat von Verbrauchern einzuholen (Opt-In-Lösung) und die Kriterien für die qualifizierten Unternehmen, die klagebefugt sein sollen. Der Anwendungsbereich soll nach Ansicht der Abgeordneten des IMCO weit gefasst werden, es soll eine Mindestharmonisierung geben, d.h. es steht den Mitgliedstaaten frei, für die Verbraucher günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die im Richtlinienvorschlag eingeräumte Möglichkeit, statt einer Leistungs- nur eine Feststellungsklage vorzusehen, soll eingeschränkt werden. Gestrichen werden soll zudem die Möglichkeit einer Entschädigung für einen öffentlichen Zweck betreffend Bagatellschäden. Eine Drittfinanzierung bleibt erlaubt, eine Opt-In-Lösung wird nicht verpflichtend für alle Mitgliedstaaten vorgesehen. Der federführende Rechtsausschuss des EP (JURI) wird voraussichtlich am 6. Dezember 2018 über seinen Berichtsentwurf abstimmen.

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Binnenmarkt

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Bewertung des Binnenmarktes

Die Europäische Kommission hat am 22. November 2018 eine aktuelle Bewertung des Binnenmarktes veröffentlicht. Sie ruft unter anderem die Mitgliedstaaten auf, ihr politisches Engagement für den Binnenmarkt zu bekräftigen. Sie weist auf drei Hauptbereiche hin, in denen weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den Binnenmarkt zu vertiefen und zu stärken. Hierzu gehören 44 Gesetzesinitiativen, die für das Funktionieren des Binnenmarktes von Relevanz sind und die bisher noch nicht abgeschlossen wurden. Ferner seien mehr Anstrengungen bei der Umsetzung, der Anwendung und der Durchsetzung der EU-Vorschriften erforderlich. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, keine neuen Hindernisse zu schaffen. Schließlich sollte der Binnenmarkt weiter angepasst werden. Es bestehe noch ein erhebliches Potenzial für eine weitere wirtschaftliche Integration in den Bereichen Dienstleistungen, Produkte, Steuern und netzgebundene Branchen. Die Kommission bekräftigt ihr Engagement, wie bisher die bestehenden Vorschriften regelmäßig zu bewerten und bei der Ausarbeitung neuer Maßnahmen öffentliche Konsultationen und umfassende Folgenabschätzungen durchzuführen, damit der Rechtsrahmen seinen Zweck erfüllt, ohne dabei unnötige Kosten zu verursachen.

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Einleitung des Europäischen Semesters 2019

Die Europäische Kommission hat am 21. November 2018 mit der Veröffentlichung des Herbstpakets das sogenannte Europäische Semester zur wirtschafts-, haushalts- und sozialpolitischen Koordinierung der EU eingeleitet und damit ihre wirtschaftlichen und sozialen Prioritäten für das Jahr 2019 vorgestellt. Teil des Herbstpakets ist der Jahreswachstumsbericht 2019. Mit diesem werden die Prioritäten festgelegt, die als Leitlinien für die nationalen Reformpläne dienen und die Anstrengungen ergänzen, mit denen auf EU-Ebene die Voraussetzungen für ein inklusives und nachhaltiges Wachstum geschaffen werden sollen. Die Kommission hält es unter anderem für notwendig, die Waren- und Dienstleistungsmärkte auf nationaler Ebene weiter zu reformieren. Ferner würde eine Einigung über harmonisierte Vorschriften für eine konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage grenzüberschreitende steuerliche Hindernisse beseitigen und der Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt zugutekommen.

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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrechtspaket – aktueller Stand im EP

Der Rechtsausschuss des EP (JURI) hat am 20. November 2018 seinen Berichtsentwurf zu dem im April als Teil des Gesellschaftsrechtspakets veröffentlichten Richtlinienvorschlag im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht angenommen. Der Berichtsentwurf des Berichterstatters Tadeusz Zwiefka (EVP, PL) sah eine grundsätzliche Beibehaltung der Regelungen des Richtlinienvorschlags vor. Nach diesem sollen Eintragungen im Handelsregister künftig vollständig online durchgeführt werden können. Gefordert wird nun ergänzend, dass die Definition der „Registrierung“ in Art. 13a erweitert wird mit der Folge, dass der gesamte Prozess der Gründung erfasst wird. An dieser kann auch ein Notar beteiligt werden, was auch für die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen gilt. Die physische Präsenz der Antragsteller soll nur ausnahmeweise bei dem Verdacht auf Identitätsbetrug oder bei überwiegendem öffentlichen Interesse zur Prüfung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit verlangt werden können.

Die Abstimmung über den Berichtsentwurf der Berichterstatterin Evelyn Regner (S&D, AT) im federführenden Rechtsausschuss (JURI) zum ebenfalls als Teil des Gesellschaftsrechtspakets veröffentlichten Richtlinienvorschlag über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen wurde hingegen verschoben. Im Mittelpunkt der Diskussionen stehen hier vor allem noch die Vermeidung künstlicher Vereinbarungen und die Beteiligung der Arbeitnehmer bei Umstrukturierungen. Geplant ist nunmehr eine Abstimmung am 6. Dezember 2018. Der in diesem Gesetzgebungsverfahren beteiligte Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) sowie der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) haben bereits Stellungnahmen angenommen. Der Rat befindet sich noch in der Abstimmung bezüglich dieser beiden Gesetzesinitiativen.

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Verbraucherschutz

Richtlinienvorschlag zu Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften – Abstimmung über Berichtsentwurf im IMCO verschoben

Die für den 22. November 2018 geplante Annahme des Berichtsentwurfs im federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) betreffend den Richtlinienvorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung des Verbraucherrechts ist auf den 22. Januar 2019 verschoben worden. Der zuständige britische Berichterstatter MdEP Daniel Dalton (Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer) hatte Ende Juli einen Berichtsentwurf mit Änderungsvorschlägen zum Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Zu diesem Berichtsentwurf wurden am 1. Oktober 2018 umfangreiche Änderungsanträge eingebracht. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme mehrere Verbesserungsvorschläge gemacht, wie z.B. die Streichung der Verpflichtung von Unternehmern, dem Verbraucher eine Rückzahlung zu leisten, noch bevor er die betreffende Ware tatsächlich zurückerhalten hat, da dies zu einer unverhältnismäßigen Risikoverlagerung auf den Verbraucher führt.

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Brexit

EuGH-Urteil - Unzulässige Klage auf Nichtigerklärung des Ratsbeschlusses zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen

Der EuGH hat am 26. November 2018 die Klage von dreizehn britischen Staatsbürgern, die in anderen EU-Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich leben, auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der EU vom 22. Mai 2017, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich erteilt wurde, als unzulässig erklärt. Die Kläger machten unter anderem geltend, dass sich der Ratsbeschluss unmittelbar auf ihre Rechte aus den EU-Verträgen auswirke und einen Rechtsakt darstelle, mit dem der Rat die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, akzeptiert habe. Das Ziel der Erhaltung ihres Unionsbürgerstatus sei in diesem Beschluss nicht vorgesehen. 

Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Kläger nicht die Adressaten des Rechtsakts sind. Der Beschluss des Rates entfaltet zwar Rechtswirkungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen, er wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger aus. Auch wenn die Rechtsstellung der Kläger hinsichtlich ihres Unionsbürgerstatus mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beeinträchtigt werden wird, ist diese mögliche Beeinträchtigung nicht Folge des angefochtenen Beschlusses. Letzterer ist nur ein vorbereitender Rechtsakt, der dem Inhalt des möglichen endgültigen Abkommens nicht vorgreifen kann. Es ist auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, diese Rechte für den Fall des Nichtabschlusses eines Abkommens zu regeln. Schließlich hat der Rat mit diesem Beschluss auch nicht die Mitteilung der Austrittsabsicht des Vereinigten Königreichs implizit akzeptiert, noch wurde damit der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU festgeschrieben. Das Gericht weist die Klage somit als unzulässig ab, da der angefochtene Ratsbeschluss keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen.

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EuGH verhandelt über Widerrufbarkeit der Brexit-Erklärung

Der EuGH hat am 27. November 2018 in der Rechtssache Wightman u.a. (C-621/18) über die Widerrufbarkeit der Brexit-Erklärung verhandelt. Er wurde vom schottischen Court of Session mit der Frage angerufen, ob die Brexit-Erklärung (Art. 50 AEUV) einseitig zurückgenommen werden könne. Mitglieder des Schottischen Parlaments, des Parlaments des Vereinigten Königreichs und des EP hatten den schottischen Court of Session um gerichtliche Klärung ersucht, ob es neben der parlamentarischen Zustimmung zu einem etwaigen Austrittsvertrag oder einem harten Brexit (ohne Austrittsvertrag) eine dritte Alternative gibt, nämlich die Rücknahme der Brexit-Erklärung. Damit würde ihnen die Möglichkeit eröffnet, den etwaigen Austrittsvertrag nicht nur deswegen abzulehnen, weil er eine schlechtere Option als ein Austritt ohne Vertrag wäre, sondern womöglich deswegen, weil er eine schlechtere Option als ein Verbleib in der EU wäre. Das Verfahren wird auf Antrag und Beschluss des EuGH derzeit im beschleunigten Verfahren (Art. 105 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des EuGH) verhandelt.

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Europäische Bürgerinitiative zu EU-weitem Referendum über Verbleib oder Austritt des Vereinigten Königreichs abgelehnt

Die Europäische Kommission hat am 28. November 2018 entschieden, dass eine Bürgerinitiative für ein EU-weites Referendum, mit dem festgestellt werden soll, ob die EU-Bürger den Verbleib oder Austritt des Vereinigten Königreiches in der EU wollen, die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht erfüllt, da die Angelegenheit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EU liegt. Ziel der Initiative war es, den EU-Bürgern aller 28 Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihre politische Meinung darüber zu äußern, ob sie den Brexit wollen oder nicht.

Im Zusammenhang mit dem Brexit hat die Kommission in den letzten Jahren bereits vier Bürgerinitiativen registriert. Zwei weitere Initiativen hatten die Registrierungsanforderungen nicht erfüllt und wurden für unzulässig erklärt.

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RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Svenja Büttner, Natalie Barth
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