Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 15/2022

Zweifelhafte Verhältnismäßigkeit von CSAM II – EDSB/EDSA

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss haben in einem gemeinsamen Statement erhebliche Zweifel am Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2022) 209 gegen Kindesmissbrauch im Internet, auch im Hinblick auf das Mandatsgeheimnis, geäußert.

02.09.2022Newsletter

Dem Ziel der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern komme freilich eine große Bedeutung zu, dennoch sei der Verordnungsvorschlag nicht verhältnismäßig. Er leide angesichts der erheblichen Eingriffsintensität in Grundrechte insbesondere an mangelhafter Bestimmtheit. Es müsse beispielsweise klargestellt werden, wann ein „signifikantes Risiko“, welches einen Eingriff rechtfertigt, vorliege. Besonders besorgniserregend seien aufgrund der geringen Treffsicherheit Maßnahmen zur Aufdeckung unbekannter Materialien und von Textnachrichten im Zusammenhang mit dem sog. Grooming.

Es müsse zudem klargestellt werden, dass die Verordnung der Verschlüsselung von Kommunikation nicht entgegenstehe oder diese aufweiche. Ferner geben EDSB und EDSA auch Empfehlungen zur Zusammenarbeit des geplanten EU-Zentrums, das mit der Verordnung eingerichtet werden soll, mit Europol ab.

Auch die BRAK hat an der Vorgänger-Übergangsverordnung (EU) 2021/1232 Kritik im Hinblick auf den Schutz des Mandatsgeheimnis geübt und bereitet derzeit eine Stellungnahme zu dem aktuellen Vorhaben vor.

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