Verhandlungsposition zum EU-Lieferkettengesetz – Rat
Der Rat hat am 1. Dezember 2022 seinen Standpunkt zum Richtlinienvorschlag zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit festgelegt. Mit diesem sog. EU-Lieferkettengesetz sollen nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte identifiziert, vermieden oder verringert sowie ggf. sanktioniert werden.
Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission enthält u. a. die Verpflichtung, im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen tatsächliche oder potenzielle menschenrechtliche oder umweltbezogene Auswirkungen unternehmerischer Aktivitäten zu ermitteln und diese abzustellen oder zu verringern. Verstöße können sowohl behördliche Sanktionen als auch eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung nach sich ziehen.
Der Rat spricht sich nun u. a. dafür aus, die Anwendung der Richtlinie in den ersten drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 300 Millionen Euro zu beschränken. Die Vorschriften der Richtlinie sollen grundsätzlich für die „Aktivitätskette“ eines Unternehmens einschließlich ihrer Geschäftspartner gelten, wobei die Stufe der Nutzung des Produkts des Unternehmens oder der Erbringung der Dienstleistungen nicht erfasst werden soll. Sofern es nicht möglich ist, alle negativen Auswirkungen einer unternehmerischen Aktivität gleichzeitig anzugehen, soll es Unternehmen gestattet sein, die gravierendsten Auswirkungen zu priorisieren.
Sobald das EP seine Position festgelegt hat, können die Verhandlungen zur Richtlinie im Trilog beginnen.
Weiterführende Links:
- Position des Rates (Dezember 2022)
- Presseerklärung des Rates (Dezember 2022)
- Richtlinienvorschlag der Kommission (Februar 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 04/2022, 21/2020, 18/2020