Allgemeine Ausrichtung zu SLAPP – Rat
Am 9. Juni 2023 hat der Rat seinen Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung („strategic lawsuits against public participation“ – sogenannte SLAPPs) festgelegt.
In seiner Allgemeinen Ausrichtung weist der Rat darauf hin, dass auch Akte der öffentlichen Beteiligung nicht stets in gutem Glauben und in guter Absicht erfolgen – die Verbreitung unwahrer Informationen soll nicht durch die Richtlinie geschützt oder ermöglicht werden. Der Beklagte soll sich nicht unter Angabe falscher Informationen unter dem Deckmantel der SLAPP-Richtlinie bewegen können.
Mit Blick auf die Möglichkeit der nachträglichen Klageänderung sowie der vorzeitigen Verfahrenseinstellung sieht der Rat eine Bezugnahme auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten vor. Selbiges gilt im Hinblick auf die Kostentragung der missbräuchlich klagenden Partei: Anstelle der Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten eine Kostenlast für die missbräuchlich klagenden Partei auch über die national vorgesehene Kostentragungspflicht hinaus festlegen sollte, sieht der Rat die Maßgeblichkeit der nationalen Regelungen vor. Die Definition des grenzüberschreitenden Bezugs wurde in Gänze gestrichen.
Weiterführende Links:
- Allgemeine Ausrichtung des Rates (Mai 2023)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 16 /2022
- Stellungnahme der BRAK Nr. 50/2022
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 08/2022, 22/2021, 19/2021