Einsatz digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht – EP/Rat
Das EP und der Rat haben am 13. März 2024 eine vorläufige Einigung zur Änderung der Richtlinie 2019/1151/EU für die Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht erzielt.
Ziel der Änderungsrichtlinie (2023/0089(COD)) ist es, durch Digitalisierung den Verwaltungsaufwand in grenzüberschreitenden Situationen zu verringern und verlässliche und aktuelle Gesellschaftsdaten leichter verfügbar zu machen, um dadurch das Vertrauen und die Transparenz zu stärken.
Die neue Einigung sieht vor, dass die schon im Kommissionsvorschlag enthaltene EU-Gesellschaftsbescheinigung auch den Zweck der Gesellschaft unter der Verwendung des NACE-Codes (sechsstelliger Code, der in der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU erfasst ist) enthalten soll, sofern dies den nationalen Regelungen entspricht. Die Einigung präzisiert zudem Elemente, die in die digitale Vollmacht aufgenommen werden und Förmlichkeiten verringern sollen, wie beispielsweise die Abschaffung der Apostille. Angaben zu Kommanditisten sollen außerdem über das System der Registerverknüpfung (BRIS) offengelegt werden, sofern dies auch in nationalen Registern der Fall ist. Bestimmte Arten von Gesellschaften, z. B. Personengesellschaften, können ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung kostenlos erhalten, jedoch nur, wenn dadurch dem nationalen Register keine schwerwiegende finanzielle Belastung entsteht. Im nächsten Schritt muss die vorläufige Einigung noch formell vom Rat der EU und dem EP angenommen werden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rates (März 2024)
- Vorläufige Einigung des EP und des Rates (EN) (März 2024)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 7/2023, 24/2021, 15/2021