Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 6/2024

EP stimmt für Verordnung über künstliche Intelligenz – EP

Am 13. März 2024 hat das EP mit deutlicher Mehrheit für die Verabschiedung einer Verordnung über künstliche Intelligenz gestimmt. Dadurch sollen insbesondere die Achtung und Sicherung von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.

28.03.2024Newsletter

Mit 523 zu 46 Stimmen bei 49 Enthaltungen haben die Abgeordneten des EP das Gesetz über künstliche Intelligenz angenommen. Eine Einigung bezüglich der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung war bereits im vergangenen Dezember zwischen EP und Rat zustande gekommen.

Um u. a. Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu schützen, sieht die Verordnung bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme vor. Anwendungen, die die Rechte der Unionsbürger bedrohen, sollen künftig untersagt sein, wie beispielsweise das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet. Auch vorausschauende Polizeiarbeit, die sich ausschließlich auf die Profilerstellung oder die Bewertung von Merkmalen einer Person stützt, soll verboten werden. Dafür hatte sich auch die BRAK im Vorfeld ausgesprochen. Für Strafverfolgungsbehörden sollen eng gefasste Ausnahmen für die Nutzung biometrischer Fernidentifizierungssysteme gelten. Sog. Hochrisikosysteme wie beispielsweise solche, die im Rahmen von demokratischen Prozessen eingesetzt werden, unterliegen nach dem aktuellen Entwurf ebenfalls bestimmten Verpflichtungen.

Ein wichtiger Aspekt der Verordnung sollen spezielle Transparenzanforderungen an künstliche Intelligenz sein. Diese betreffen u. a. sog. Deepfakes, also künstlich erzeugte oder bearbeitete Bild-, Video- oder Audioinhalte, die zukünftig eindeutig als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollen zudem dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur Förderung von Innovationen zu ergreifen.

Nun folgt eine abschließende Überprüfung der Verordnung durch Rechts- und Sprachsachverständige. Zudem ist die formelle Annahme des Rats erforderlich. Die Verordnung ist dann – bis auf einige Ausnahmen – zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt uneingeschränkt anwendbar.

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