Presseerklärung Nr. 3/2022

Ein Fünftel aller anwaltlichen Anderkonten gekündigt

Umfrage der BRAK deckt auf: knapp 21 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhielten Kündigung

16.02.2022Presseerklärung

Im Zeitraum vom 07.-13.02.2022 führte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine Umfrage durch, um zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch die bankseitigen Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind. An der Umfrage der BRAK nahmen über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teil, von denen über 8.100 die Umfrage vollständig, weitere rund 1.500 teilweise beantwortet haben.

Die Auswertung der Ergebnisse bestätigt die Befürchtung der BRAK, dass es sich um ein systemisches Problem großen Ausmaßes handelt. Knapp 21 Prozent der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 Prozent für ihre Einzelanderkonten. In über 72 Prozent aller Fälle wurde als Begründung das Geldwäschegesetz, in knapp 56 Prozent die Auslegungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Kündigungsgrund genannt. Über 26 Prozent der Banken gaben (zusätzlich) an, durch die Kündigung Aufwand und/oder Kosten reduzieren zu wollen. Fast 86 Prozent aller fraglichen Kündigungen wurden im Jahr 2022 ausgesprochen. Weitere Einzelheiten sind der Gesamtauswertung zu entnehmen.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, zeigt sich über die Ergebnisse besorgt: „Unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl können wir die Umfrage als repräsentativ bezeichnen und davon ausgehen, dass bereits jetzt über ein Fünftel der deutschen Anwaltschaft persönlich betroffen ist. Da die Banken die ersten Kündigungen überwiegend im Jahr 2022 auf den Weg gebracht haben, ist mit einer Ausweitung des Problems in den kommenden Wochen und Monaten zu rechnen. Dem müssen wir Einhalt gebieten. Ich empfinde es als wenig zielführend, dass sich bislang keiner unserer Gesprächspartner in der Verantwortung sieht. Während die Banken laut unserer Umfrage in den meisten Fällen das Geldwäschegesetz und die Auslegungshinweise der BaFin als Kündigungsgrund benennen, erklärt die BaFin ihrerseits in einem Schreiben an uns, dass ihre Auslegungshinweise eine Kündigung weder fordern noch intendieren. Wir dürfen hier nicht auf der Stelle treten und werden uns weiter proaktiv einsetzen und Gespräche führen. Die BRAK wird die Anwaltschaft in dieser misslichen Lage nach Kräften unterstützen.“