Bedrohte Anwaltschaft

Kammergericht stoppt Pranger-Berichterstattung über Asylrechtsanwältin

Wer Rechtsbeistand leistet, vertritt das Recht – nicht die Tat. Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil der identifizierenden Berichterstattung über eine Anwältin im Nachgang des Anschlags von Solingen Einhalt geboten und Grenzen der Berichterstattung über Organe der Rechtspflege aufgezeigt.

30.07.2026 Rechtsprechung

Es gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaates: Jede Person hat das Recht auf qualifizierten rechtlichen Beistand. Werden Anwältinnen und Anwälte für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jedoch öffentlich diffamiert, berührt dies die Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt.

Mandat im medialen Kreuzfeuer

Im konkreten Fall vertrat eine Dresdner Fachanwältin für Migrationsrecht im Jahr 2023 einen syrischen Asylbewerber vor dem Verwaltungsgericht Minden in einem Überstellungsverfahren. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde die Klage vereinbarungsgemäß zurückgenommen. Im August 2024 verübte dieser ehemalige Mandant das furchtbare Messerattentat von Solingen.

Das Online-Portal „nius“ nahm die Ereignisse zum Anlass, die Anwältin namentlich zu 

nennen, ihre Kanzleihomepage abzubilden und rhetorisch zu fragen, wer dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren. In erster Instanz sah das Landgericht Berlin II darin noch eine von der Pressefreiheit gedeckte Berichterstattung über die Sozialsphäre.

Eine Entscheidung, die in der Anwaltschaft und bei der BRAK auf deutliche Kritik stieß. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betonte in diesem Zusammenhang:

„Die Kollegin hat nicht mehr, aber auch nicht weniger getan, als ihre berufliche Pflicht zu erfüllen.“

Kammergericht: Identifizierende Berichterstattung unzulässig

Das Berliner Kammergericht (KG) (Az. 10 U 42/25) hat die Entscheidung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nun abgeändert und gab der Klägerin im Kern Recht. Es untersagte dem beklagten Nachrichtenportal, über die Klägerin im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen unter Verwendung ihres Namens identifizierend zu berichten, wenn dies in der konkreten Art des beanstandeten Beitrags geschieht. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin materielle Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung des Beitrags entstanden sind oder künftig entstehen.

Das KG betonte zwar, dass die Presse über Fragen des Abschiebungsvollzugs, über Asylverfahren und über die Umstände des gescheiterten Vollzugs berichten darf. Auch wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre einer Anwältin können grundsätzlich Gegenstand kritischer Berichterstattung sein. Entscheidend war jedoch: Für die öffentliche Debatte war die namentliche Identifizierung der Klägerin nicht erforderlich.

Prangerwirkung statt legitimer Kritik

Zentral ist die Feststellung des Kammergerichts, dass die Berichterstattung eine Prangerwirkung entfaltet. Durch die rhetorische Frage, wer dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren, werde ein gedanklicher Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Hilfe und dem späteren Attentat hergestellt.

Das Kammergericht formuliert deutlich:

„Mit der Formulierung ‚an ihren Händen klebt Blut‘ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin für das Attentat mitverantwortlich sei, worin ein schwerwiegendes Unwerturteil liegt.“

Die Anwältin wurde aus der Vielzahl migrationsrechtlich tätiger Kolleginnen und Kollegen herausgehoben und öffentlich mit einer späteren Gewalttat ihres Mandanten verknüpft – ohne dass ihr ein berufspflichtwidriges oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden konnte.

Anwältinnen und Anwälte sind Organe der Rechtspflege

Besonders bedeutsam ist die Passage zur Rolle der Anwaltschaft. Das Kammergericht erinnert daran, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 1 BRAO Organe der Rechtspflege sind. Ihre Tätigkeit ist notwendiger Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Justiz:

„Es liegt im Interesse des Gemeinwesens, dass Anwälte ihre Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung ausüben können.“

Das ist der Kern der Entscheidung. Anwältinnen und Anwälte identifizieren sich nicht mit ihren Mandantinnen und Mandanten. Sie vertreten rechtliche Interessen innerhalb der Rechtsordnung. Gerade in gesellschaftlich aufgeladenen Bereichen – Strafrecht, Asylrecht, Aufenthaltsrecht – muss dieser Grundsatz verteidigt werden.

Für die Freiheit der Advokatur

Die Entscheidung schützt die Freiheit anwaltlicher Berufsausübung. Wer anwaltliche Vertretung als Mitverantwortung für spätere Taten eines Mandanten darstellt, greift nicht nur eine einzelne Kollegin an. Er beschädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat.

Die Botschaft des Kammergerichts ist deshalb klar: Kritik an rechtlichen Verfahren ist zulässig. Kritik an anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls. Aber die identifizierende öffentliche Stigmatisierung einer Anwältin, die lediglich ihre berufliche Pflicht erfüllt hat, überschreitet die Grenze des Zulässigen.


Weiterführende Links

LG Berlin II, Urt. v. 03.04.2025 – 27 O 304/24, BRAK-Mitt. 2025, 246
Presseerklärung Nr. 6/2024 v. 29.08.2024 (zur Kritik der BRAK an der identifizierenden Berichterstattung)
Nachrichten aus Berlin 18/2024 v. 04.09.2024 (zur Bedrohung der Anwältin infolge der identifizierenden Berichterstattung)
Wessels, BRAK-Mitt. 2024, 187 (zum „Fall Dresden“ und zur Bedrohung von Anwält:innen wegen ihrer Tätigkeit)

Hintergrund

Die identifizierende Berichterstattung durch „nius“ und BILD führten dazu, dass die Anwältin bedroht wurde und die rechtsextremistische „Identitäre Bewegung“ vor ihrer Kanzlei demonstrierte. Dagegen hatte die BRAK protestiert und sich mit der Kollegin solidarisch erklärt.

Der Presserat hielt die identifizierende Berichterstattung durch BILD (s. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2025 v. 08.01.2025) im Ergebnis aus denselben Gründen wie das Kammergericht für unzulässig und erteilte eine Rüge. Eine Rüge auch gegenüber „nius“ ist dem Presserat mangels Zuständigkeit nicht möglich.

Mit der presse- und strafrechtlichen Aufarbeitung des „Falls Dresden“ und möglichen Schutzmaßnahmen für betroffene Anwält:innen befassen sich zwei Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ mit BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann und der Migrationsrechtlerin Dr. Kati Lang.

Allgemein mit dem Phänomen, dass Anwältinnen und Anwälte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit bedroht werden, befasst sich eine vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) im Herbst 2024 veröffentlichte europaweite Untersuchung. Zu deren Ergebnissen s. Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 8 und zu einem krassen Fall identifizierender Berichterstattung über französische Migrationsrechtler:innen s. Nitschke, BRAK-Magazin 2025, 3.