Kammergericht stärkt Anwaltschaft gegen Pranger-Berichterstattung
Das Kammergericht Berlin hat der identifizierenden Berichterstattung über eine Asylrechtsanwältin im Zusammenhang mit dem Solingen-Attentat enge Grenzen gesetzt. Über die richtungsweisende Entscheidung berichtete beck-aktuell zeitnah und hob dabei die bereits früh von der BRAK vertretene Position hervor: Wer Rechtsbeistand leistet, vertritt das Recht – nicht die Tat.
Vom Mandat an den Pranger
Wer Rechtsbeistand leistet, vertritt das Recht – nicht die Tat. Diesen rechtsstaatlichen Grundsatz hat das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung zur Berichterstattung über eine Asylrechtsanwältin nach dem Solingen-Attentat eindrucksvoll bekräftigt. Mit seinem Urteil (Urt. v. 23.4.2026 – 10 U 42/25) zieht es klare Grenzen für die identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die lediglich ihre berufliche Pflicht erfüllt haben. Über die Entscheidung berichtete auch beck-aktuell. In ihrem Beitrag weist Dr. Jannina Schäffer auf die bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung von der BRAK geäußerte Kritik hin, deren Kernaussagen das Kammergericht nunmehr bestätigt.
Die Dresdner Fachanwältin für Migrationsrecht hatte den späteren Attentäter bereits 2023 in einem asylrechtlichen Überstellungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden vertreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Verfahren vereinbarungsgemäß beendet. Nachdem der ehemalige Mandant im August 2024 den Messeranschlag von Solingen verübt hatte, berichtete das Nachrichtenportal „nius“ unter Nennung ihres Namens und unter Abbildung ihrer Kanzlei über das frühere Mandat. Die Berichterstattung stellte die rhetorische Frage, wer dem späteren Täter geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu entziehen.
KG zieht Grenzen der Berichterstattung
Während das Landgericht Berlin II die Berichterstattung zunächst noch als von der Pressefreiheit gedeckt angesehen hatte, gab das Kammergericht der Klägerin im Berufungsverfahren weitgehend Recht. Es untersagte die identifizierende Berichterstattung in der konkreten Form und stellte zudem fest, dass das beklagte Medienunternehmen zum Ersatz materieller Schäden verpflichtet ist.
Zwar dürfe die Presse über Abschiebungsvollzug, Asylverfahren und wahre Tatsachen aus der beruflichen Sphäre einer Rechtsanwältin berichten. Für die öffentliche Debatte sei deren namentliche Identifizierung jedoch nicht erforderlich gewesen. Ausschlaggebend war vielmehr die vom Gericht festgestellte Prangerwirkung: Die Berichterstattung stelle einen gedanklichen Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Vertretung und dem späteren Attentat her und erwecke den Eindruck einer Mitverantwortung. Damit überschreite sie die Grenzen zulässiger Berichterstattung und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin.
BRAK sieht ihre Position bestätigt
Bereits die erstinstanzliche Entscheidung hatte in der Anwaltschaft und bei der BRAK deutliche Kritik ausgelöst. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels stellte damals klar: „Die Kollegin hat nicht mehr, aber auch nicht weniger getan, als ihre berufliche Pflicht zu erfüllen.“
Diese Wertung greift das Kammergericht nun ausdrücklich auf. Es bekräftigt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 1 BRAO Organe der Rechtspflege sind und ihre Aufgabe unabhängig sowie frei von persönlicher Diffamierung wahrnehmen können müssen. Wer anwaltliche Vertretung mit den späteren Taten eines Mandanten gleichsetzt, greift daher nicht nur die betroffene Anwältin an, sondern berührt auch die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates.
Weiterführende Links
- BRAK-News vom 30.7.2026 (zur Entscheidung des Kammergerichts)
- Schäffer, beck-aktuell v. 30. 7. 2026: Kein Medienpranger für Anwältin des Solingen-Attentäters
- Kammergericht, Urt. v. 23.4.2026 – 10 U 42/25
- LG Berlin II, Urt. v. 03.04.2025 – 27 O 304/24, BRAK-Mitt. 2025, 246
- Presseerklärung Nr. 6/2024 v. 29.08.2024 (zur Kritik der BRAK an der identifizierenden Berichterstattung)
- Nachrichten aus Berlin 18/2024 v. 04.09.2024 (zur Bedrohung der Anwältin infolge der identifizierenden Berichterstattung)
- Wessels, BRAK-Mitt. 2024, 187 (zum „Fall Dresden“ und zur Bedrohung von Anwält:innen wegen ihrer Tätigkeit)
Hintergrund
Die identifizierende Berichterstattung durch „nius“ und BILD führten dazu, dass die Anwältin bedroht wurde und die rechtsextremistische „Identitäre Bewegung“ vor ihrer Kanzlei demonstrierte. Dagegen hatte die BRAK protestiert und sich mit der Kollegin solidarisch erklärt.
Der Presserat hielt die identifizierende Berichterstattung durch BILD (s. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2025 v. 08.01.2025) im Ergebnis aus denselben Gründen wie das Kammergericht für unzulässig und erteilte eine Rüge. Eine Rüge auch gegenüber „nius“ ist dem Presserat mangels Zuständigkeit nicht möglich.
Mit der presse- und strafrechtlichen Aufarbeitung des „Falls Dresden“ und möglichen Schutzmaßnahmen für betroffene Anwält:innen befassen sich zwei Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ mit BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann und
der Migrationsrechtlerin Dr. Kati Lang.
Allgemein mit dem Phänomen, dass Anwälti:nnen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit bedroht werden, befasst sich eine vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) im Herbst 2024 veröffentlichte europaweite Untersuchung. Zu deren Ergebnissen s. Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 8 und zu einem krassen Fall identifizierender Berichterstattung über französische Migrationsrechtler:innen s. Nitschke, BRAK-Magazin 2025, 3.