Rechtsstaat braucht Rückgrat - auch das der JuMiKo
BRAK pocht auf Art. 19 V GG
Die JuMiKo wird sich am 11. und 12. Juni 2026 mit der Stärkung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft befassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt dies außerordentlich und fordert die JuMiKo auf, sich für eine ausdrückliche Ergänzung im GG stark zu machen.
Unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unverzichtbar für die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte der Menschen und damit für das Funktionieren demokratischer Rechtsstaaten. Doch selbst in Staaten mit gefestigten demokratischen Traditionen gerät dieses Fundament zunehmend unter Druck. Daher hat sich die 169. Hauptversammlung der BRAK bereits im September 2025 einstimmig für eine Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz in Art. 19 V GG ausgesprochen und dies ausführlich verfassungsrechtlich begründet.
Unsere Verfassung garantiert, dass allen Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen offensteht. Eine Verankerung der unabhängigen anwaltlichen Vertretung mit der Garantie einer unabhängigen und selbstverwalteten Anwaltschaft ist demgegenüber nur einfach-gesetzlich geregelt.
Rechtsanwältin und Schatzmeisterin der BRAK Leonora Holling: „Genau hier liegt das Problem: Denn damit ist lediglich in einem einfachen Gesetz normiert, dass die Anwaltschaft frei von staatlichem Einfluss ist und sich selbst verwaltet und damit für Bürgerinnen und Bürger auf Augenhöhe mit der Justiz den Zugang zum Recht als eine der Säulen der Demokratie vermittelt. Solche einfach-gesetzlichen Regelungen können jederzeit durch eine einfache Mehrheit im Parlament verändert oder beseitigt werden. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die unabhängige Anwaltschaft durch ein staatlich kontrolliertes System der Rechtsberatung zu ersetzen. Um dies auszuschließen, bedarf es einer ausdrücklichen Verankerung im Grundgesetz, wie sie für die richterliche Unabhängigkeit übrigens bereits besteht.“
BRAK-Vizepräsident Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke: „Die geforderte Ergänzung von Art. 19 GG ist unabdingbar, um Bürgerinnen und Bürgern einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Zugang zu unabhängigem anwaltlichen Beistand zu gewähren. Auch die Anwaltschaft und ihre Selbstverwaltung bedürfen hierfür besonderen Schutzes, und dies international. Deshalb ist eine zügige Ratifizierung der Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufes erforderlich, deren Inkrafttreten die Ratifizierung durch acht Staaten, davon sechs Mitglieder des Europarates, voraussetzt. Kompetenzgerangel zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten darf es dabei nicht geben. Schließlich schützt die Konvention die anwaltliche Berufsausübung und die anwaltliche Selbstverwaltung im Interesse der Rechtsuchenden und des Rechtsstaates.“
Die BRAK fordert daher, sowohl die Ratifikation der Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufes zügig voranzutreiben als auch Art. 19 GG entsprechend zu ergänzen.
Hintergrundinformationen:
Art. 19 V GG - DER TALK | Symbolpolitik oder Sicherheitsnetz?
Playlist (YouTube): Kammer Kommentar Art. 19 V GG
Rechtsstaat braucht Rückgrat – und eine unabhängige Anwaltschaft (Wessels, BRAK-Mitt. 2/2026, 91)
Presseerklärung der BRAK 2/2026 v. 26.01.2026 (Deutsche Unterzeichnung der Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung)
Eröffnungsgrußwort am 24.03.2026 „Rechtsstaat braucht Rückgrat” (RAin Holling)
Entschließungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen (BR-Drs. 599/25)
Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz v. 28.10.2025
Presseerklärung der BRAK 16/2025 v. 10.12.2025 (Appell an den Bundesrat: Wir brauchen eine grundgesetzliche Regelung!)
Presseerklärung der BRAK 12/2025 v. 18.11.2025 (Appell an die Länder: Der Zugang zum Recht muss ins Grundgesetz)
Positionspapier zur Verankerung unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz (BRAK, 19.09.2025)
Presseerklärung der BRAK 9/2025 v. 19.09.2025 (Zugang zum Recht ins GG!)
Jedermann hat das Recht… (Wessels, BRAK-Mitt. 5/2025, 315)